Rechtstracker.at

§ 86

Fassungen
12.06.1986 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 8612.06.198630.04.1995 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen

Paragraph 86, (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt römisch sieben. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 neu zu berechnen.
  2. Ziffer 2
    Ist der nach Ziffer eins, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
  3. Ziffer 3
    Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 gilt
    Ziffer 2, sinngemäß.
  1. Absatz 2,Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt römisch sieben gebührenden Leistungen anzurechnen.
  2. Absatz 3,Ist der nach Absatz eins, ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Absatz 4, anzuwenden ist.
  3. Absatz 4,Sind die nach Absatz eins, ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.

Schlagworte

Ruhegenuß, Zulage

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102156

Alte Dokumentnummer

N6198610294G