Rechtstracker.at

§ 89

Fassungen
12.06.1986 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.04.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 8912.06.198631.03.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 665/1994

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 89, (1) Soweit die Paragraphen 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)

  1. Absatz 2,Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

             I

Gebühren-   I       Bedienstete der Verwendungsgruppe

   stufe     I

-------------+-------------------------------------------------------

             I   D bis Gehaltsstufe 15 einschließlich

     1       I   C bis Gehaltsstufe 10 einschließlich

             I

-------------+-------------------------------------------------------

             I   D ab Gehaltsstufe 16

             I   C ab Gehaltsstufe 11 bis Gehaltsstufe 15

     2       I     einschließlich

             I   B bis Gehaltsstufe 9 einschließlich

             I

-------------+-------------------------------------------------------

             I   C ab Gehaltsstufe 16

             I   C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1

     3       I   B ab Gehaltsstufe 10

             I   B in der Verwendungsstufe B 2

             I   A bis Gehaltsstufe 13 einschließlich

             I

-------------+-------------------------------------------------------

             I   B in der Verwendungsstufe B 2 ab Gehaltsstufe 16

             I   B in der Verwendungsstufe B 1

             I   A ab Gehaltsstufe 14

     4       I   A in der Verwendungsstufe A 3 ab Gehaltsstufe  11

             I   A in der Verwendungsstufe A 2 bis Gehaltsstufe 13

             I     1. Jahr einschließlich

             I

-------------+-------------------------------------------------------

             I   A in der Verwendungsstufe A 2 ab Gehaltsstufe 13

     5       I     2. Jahr einschließlich

             I   A in der Verwendungsstufe A 1

             I

  1. Absatz 3,Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
  2. Absatz 4,Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
  3. Absatz 5,Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
  4. Absatz 6,Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
  5. Absatz 7,Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Absatz 5, erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
    2. Ziffer 2
      wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
    3. Ziffer 3
      soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
    Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)

Schlagworte

Förster, Jäger, Bauhof, Auto, Aufzeichnung, Abrechnung

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102159

alte Dokumentnummer

N6198610297G