Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 17)Paragraph 89, (1) Soweit die Paragraphen 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)
(2)Absatz 2,Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
I
Gebühren- I Bedienstete der Verwendungsgruppe
stufe I
-------------+-------------------------------------------------------
I D bis Gehaltsstufe 15 einschließlich
1 I C bis Gehaltsstufe 10 einschließlich
I
-------------+-------------------------------------------------------
I D ab Gehaltsstufe 16
I C ab Gehaltsstufe 11 bis Gehaltsstufe 15
2 I einschließlich
I B bis Gehaltsstufe 9 einschließlich
I
-------------+-------------------------------------------------------
I C ab Gehaltsstufe 16
I C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1
3 I B ab Gehaltsstufe 10
I B in der Verwendungsstufe B 2
I A bis Gehaltsstufe 13 einschließlich
I
-------------+-------------------------------------------------------
I B in der Verwendungsstufe B 2 ab Gehaltsstufe 16
I B in der Verwendungsstufe B 1
I A ab Gehaltsstufe 14
4 I A in der Verwendungsstufe A 3 ab Gehaltsstufe 11
I A in der Verwendungsstufe A 2 bis Gehaltsstufe 13
I 1. Jahr einschließlich
I
-------------+-------------------------------------------------------
I A in der Verwendungsstufe A 2 ab Gehaltsstufe 13
5 I 2. Jahr einschließlich
I A in der Verwendungsstufe A 1
I
(3)Absatz 3,Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,) (4)Absatz 4,Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,) (5)Absatz 5,Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,) (6)Absatz 6,Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,) (7)Absatz 7,Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Absatz 5, erlischt,
wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1985,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
Schlagworte
Förster, Jäger, Bauhof, Auto, Aufzeichnung, Abrechnung