Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
12.06.1986 bis 20.10.1989 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 221.10.198931.12.1996 § → § BGBl. Nr. 500/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
Anl. 212.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

20.10.1989danach: BGBl. Nr. 500/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

                                                           Anlage B

                                                         ------------

Diensttitel

  1. Ziffer eins
    Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.

  1. Ziffer 2
    Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,
    1. Litera a
      sofern sie das forstwirtschaftliche Studium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Forstrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberforstrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
    2. Litera b
      sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Direktionsrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberdirektionsrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.
Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)

  1. Ziffer 3
    Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,
    1. Litera a
      wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht haben, den Diensttitel „Oberförster der Österreichischen Bundesforste'' zu führen; die Generaldirektion kann solchen Bediensteten, wenn sie die Gehaltsstufe 18 erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren in einer besonders verantwortungsvollen und herausgehobenen Verwendung stehen, das Recht zur Führung des Diensttitels „Forstverwalter der Österreichischen Bundesforste'' zuerkennen;
      die Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;
    2. Litera b
      wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel „Sekretär des Rechnungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', „Sekretär des technischen Dienstes der Österreichischen Bundesforste'' oder „Sekretär des Verwaltungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsrat der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' und in der Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel „Rechnungsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen;Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

  1. Ziffer 4
    Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Kontrollor der Österreichischen Bundesforste'', ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel „Oberkontrollor der Österreichischen Bundesforste'', in den Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 1 den Diensttitel „Fachinspektor der Österreichischen Bundesforste'' und in den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19 den Diensttitel „Fachoberinspektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen. Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)

  1. Ziffer 5
    Bedienstete des mittleren Dienstes sind berechtigt,
    1. Litera a
      wenn sie im Fischereidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberfischer der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
    2. Litera b
      wenn sie im Forstbetriebs- und Forstschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberforstwart der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
    3. Litera c
      wenn sie im Jagd- und Jagdschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberjäger der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,
    4. Litera d
      wenn sie im mittleren technischen Dienst oder im Verwaltungshilfs- und Kanzleidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 9 den Diensttitel „Offizial der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberoffizial der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.

  1. Ziffer 6
    Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen,
wenn ihr Dienstverhältnis nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten Diensttitel weiterführen, haben aber den Zusatz „i. R.'' (im Ruhestand) anzufügen.

Schlagworte

Titel, Amtstitel

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102168

alte Dokumentnummer

N6198610306G