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Anl. 1c Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Fassungen
ab 01.09.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1c01.09.200631.08.2012 § → § · 13 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009
Anl. 1c01.09.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 13 Dokumente
Anl. 1c01.09.199631.08.2003 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 16 Dokumente
Anl. 1c16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199315.10.1993 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 15 Dokumente
Anl. 1c01.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 631/1987 · 14 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1C.1.1

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

                 AUSBILDUNGSZWEIG ANGEWANDTE MALEREI

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände                  Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2    9      (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -    4      (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -    2     (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -    2     (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde ................   -   -   3   2    5      III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2    2      II

  8 Leibesübungen ....................   2   2   2   2    8     (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -    2      (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -    3      II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2    5      III

12 Fachzeichnen, Entwurf und

    angewandte EDV ...................   6   9   8   8   31      II

13 Technologie ......................   2   2   2   2    8       I

14 Atelier und Werkstätte ...........  16  18  18  18   70      Va

---------------------------------------------------------------------

                 Gesamtstundenzahl ...  39  40  40  40  159

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände                   Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)                  (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)                      (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTS- UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, UND ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll den Aufbau des menschlichen Körpers und dessen Bewegungsfunktionen kennen.

Der Schüler soll Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und verschiedene Schriftformen beherrschen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber; Deckfarben. Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche, Helligkeit.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Stilleben.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Ornamentale Flächengliederung, Bandornamente, durchbrochene

Ornamente.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Pinsel und Feder (Tusche, Sepia, Tinte) auf verschiedenen Untergründen. Freie und konstruktive Perspektive. Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Facheinschlägige Reproduktionstechniken.

Darstellungsmotive:

Komplexe Gegenstände, Stilleben. Naturobjekte und Landschaften aus

der Vorstellung.

Schrift:

Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis).

Gestaltung:

Grafische Darstellung von Trägerobjekten der Malerei. Ausführungsreifer Entwurf. Angewandte Farbenlehre. Attribute und Symbole; Heraldik (Wappen, Heroldsbilder, Schild- und Helmformen; heraldische Farben).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungtechniken:

Malen mit beschränkter Palette. Satzherstellung, Satzberechnung, Typoskizze. Ausführungsreife Montage (Fotosatz und Anreibschriften). Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Geologische und biologische Formen. Menschlicher Kopf.

Außenwerbung:

Firmenzeichen, Schriftzug.

Schrift:

Komplexe Zierschriften. Harmonisierung von Zeichnung und Schrift.

Gestaltung:

Naturformen und Kunstformen, Form und Gegenform. Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (vom Auftrag über die Entwurfskizze bis zur Reinzeichnung). Anpassung des Werbemittels an das Trägerobjekt; Layout.

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Aquarell, Temperamalerei, Schablonen-Spritzdruck. Collage, Gouache. Ausstellungstechniken. Kombination mit audiovisuellen Medien. Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Menschlicher Körper (Skelett, Muskeln, Bewegung). Gewandfigur, Akt.

Komplexe Objekte.

Gestaltung:

Freie Schriftgestaltung. Gestaltung von Werbemitteln (Außenwerbung, Ausstellung), Fassaden, Fenstern, Türen, Toren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges; daher kommt den Naturstudien besondere Bedeutung zu.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung“ ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Pigmente:

Farbphysik. Natürliche und künstliche Pigmente (weiß und bunt).

Hilfsstoffe:

Organische Bindemittel.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Untergrundbehandlung. Unfallverhütung.

Analyse von Schrifttypen:

Antiqua, Grotesk (Proportionierung, Aufteilung).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Untergründe:

Holz, Mauerwerk, Putz, Kunststoffe, Papier, Karton, Metall, Stahl,

Glas, Textilien, Leder, Keramik.

Hilfsstoffe:

Physikalisches und chemisches Trocknen. Lösungs-, Verdünnungs- und Schleifmittel.

Farbenlehre:

Ordnungssysteme; Symbolik, Wirkung, Psychologie.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Herstellung von Anstrichmitteln.

Reproduktionstechniken:

Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Anstrichmittel:

Einwirkung auf Untergrund und Umwelt (Sonne, Wärme, Feuchtigkeit;

Werkstoffprüfung).

Satzherstellung:

Typoskizze (Skribble), Layout, Fotosatz.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Siebdruck, Beschichtungstechniken.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Pigmente:

Anwendung in Beschichtungstechniken.

Bindemittel:

Anwendung in Beschichtungstechniken. Mineralische Bindemittel.

Anstrichmittel:

Kalk-, Wasserglas-, Zementanstriche.

Anatomie:

Menschlicher Körper (Skelett, Muskeln, Bewegung). Menschliches Maß.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Vergolder- und Faßtechnik; Hinterglasmalerei und Glasbild; Schneide- und Klebetechniken. Druck.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachkunde, Entwurf und angewandte EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Arbeiten mit Malstock und Spitzpinsel; Farbmischungen).

Schilderherstellung:

Konstruktive Grotesk-Schriften; Konstruktion von Blockschriften. Schriftausgleich (visuell und errechnet) bei der Wortkomposition. Anwendung auf mineralischen Untergründen.

Malerei:

Farbwirkung; Helligkeit. Geometrisch aufgebaute Ornamente. Rastervergrößerungen, Pausenerstellung. Streich- und Rolltechniken mit herkömmlichen Anstrichen auf organischen und anorganischen Untergründen. Untergrundvorbereitung (Abwaschen, Abscheren, Reinigen, Imprägnieren, Entrosten, Schleifen, Kitten).

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Vergrößerung. Biegen, Löten und Schweißen von Metallen; Schneiden und Kleben von Kunststoffen. Folienschnitte. Herstellung von Textblöcken in Pinselschrift (Gotik, Fraktur, Unzialis, Textur). Herstellen von Pausen und Schablonen. Buchstabenherstellung (Biegen, Bohren, Feilen, Löten und Schweißen von Metallen).

Malerei:

Arbeit auf mineralischen Untergründen. Verwenden von Leimfarbe, Dispersionen und Kunstharzen. Untergrundvorbereiten durch Verputzen, Spachteln, Glätten, Schleifen, Neutralisieren und Isolierarbeiten.

Tapezieren:

Untergrundvorbereitung, Verkleben verschiedener Tapetenarten- und

-strukturen. Praktische Anwendung in Räumen.

Oberflächentechnik:

Beschichtung organischer, mineralischer und synthetischer Untergründe. Werkstoffprüfung (Festigkeit von Untergrund und Anstrich, Rostgrad). Ablaugen, Abbeizen, Abbrennen, Spritzen, Streichen, Rollen, Schleifen, Neutralisieren, Spachteln, Glätten. Beschichtungstechniken auf Metall, Holz und Kunststoffen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Malerei:

Stilisierte Ornamente. Dekoratives Malen auf Möbeln und Gebrauchsgegenständen; Innenwandgestaltung, Architekturmalerei. Lasieren, Marmorieren, Patinieren.

Oberflächentechnik:

Beschichtung von Holz, Metall und Kunststoff. Versiegeln, Polieren,

Tauchen, Fluten, Einbetten, Gießen. Lackieren von Objekten.

Reproduktionstechnik:

Siebdruck, Fotosatz.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Kunststoffbearbeitung (Schneiden, Kleben, Schweißen, Schleifen, Beschichten, Polieren, Gießen von Buchstaben und Symbolen). Ausleuchtung von Leuchtbuchstaben und Werbeträger.

Malerei:

Faßmalerei. Fresko, Sgraffito. Kombination von Techniken für

komplexe Objekte.

Oberflächentechnik:

Vergolden. Kombination von Techniken für komplexe Objekte.

Reproduktionstechnik:

Holzschnitt, Radierung.

Glasbearbeitung:

Glasschneiden, Bleiverglasung.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102236

Alte Dokumentnummer

N6198613736A