Rechtstracker.at

Anl. 1/01

Fassungen
09.09.1985 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/0101.09.199427.11.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001
Anl. 1/0109.09.198531.08.1994 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                           Anlage

                                                          --------

LEHRPLAN DER PÄDAGOGISCHEN AKADEMIE

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Pädagogischen Akademien haben gemäß Paragraph 118, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Lehrgänge heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen.

Als Experte des Erziehens und Unterrichtens und als aktives Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft soll der Lehrer eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und didaktische Urteilsfähigkeit besonders gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

Inhalte und Methoden der Ausbildung haben sich an der zukünftigen Berufstätigkeit als Lehrer und als Partner der Eltern zu orientieren. Ein enges Zusammenwirken der verschiedenen Ausbildungsbereiche soll zu einer theoriegeleiteten Praxis führen.

Die Schulpraktische Ausbildung hat die Studierenden im Sinne einer möglichst umfassenden Berufsvorbildung für die Tätigkeit als Lehrer und Erzieher zu qualifizieren. Sie soll zu jener Sicherheit im Planen und Bewältigen von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben befähigen, die zur verantwortungsbewußten, selbständigen Unterrichtsführung notwendig ist. Die Schulpraktische Ausbildung hat den Aspekten des berufsbezogenen Handelns, den Kriterien der Bewältigbarkeit der Aufgabenstellungen bei ansteigender Komplexität und der Berücksichtigung des Lernstandes der Studierenden gerecht zu werden.

Die Humanwissenschaften, insbesondere die Religionspädagogik, die Erziehungswissenschaft, die Unterrichtswissenschaft, die Pädagogische Psychologie, die Pädagogische Soziologie und gegebenenfalls die Allgemeine Sonderpädagogik haben als Studienfächer der Pädagogischen Akademie Modelle für die Planung, Realisierung und Reflexion für Erziehung und Unterricht zu bieten. Alle humanwissenschaftlichen Disziplinen haben in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Strukturen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der Schule zu ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen zu führen.

Die Didaktik (Fachdidaktik) beschäftigt sich mit den Bildungszielen der Fachbereiche, der Auswahl von Inhalten, den Vermittlungsformen und Medien, mit den Bezügen zu anderen Fächern sowie mit spezifischen Fragen des Lernens und Lehrens im speziellen Fach- und Lernbereich. Sie soll zu einer theorieorientierten Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung dieser Aufgabenstellungen sind entsprechende Einsichten und Erkenntnisse der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der fachdidaktischen Forschung zu berücksichtigen.

Die Fachwissenschaften haben im Rahmen der Fachausbildung ergänzend zum Bildungsgut der höheren Schulen die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in der jeweiligen Schultype zu schaffen. Es werden vor allem Einsichten in Fachstrukturen, in fachspezifische Denkweisen und Arbeitsformen sowie in die gegenwärtige und zukünftige Bedeutung der Inhalte geboten. Eine bestimmte Fachsystematik steht nicht im Vordergrund.

Alternative Studien dienen einer schwerpunktmäßigen Vertiefung bzw. Ergänzung berufsspezifischer und berufsverwandter Themenbereiche, wobei auch zusätzliche Qualifikationen erworben werden können.

Ergänzende Studienveranstaltungen dienen vor allem dem Aufbau bestimmter notwendiger Fertigkeiten für den Lehrberuf und der Behandlung von Spezialbereichen des Berufsfeldes.

Das freiwillige Studium von Zusätzlichen Fachgegenständen führt zu einer Verbreiterung der Qualifikation und damit zur leichteren fachorientierten Einsetzbarkeit an Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen und Sonderschulen.

Für das Lehren an der Pädagogischen Akademie sind die folgenden sieben didaktischen Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Berufsorientierung - Kompetenzorientierung:
    Bei der Auswahl der Studieninhalte und bei der Bestimmung der Ziele sollen jene Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen.
  2. Ziffer 2
    Wissenschaftsorientierung:
    Die Studienangebote an der Pädagogischen Akademie sollen den wissenschaftlichen Erkenntnisstand und dessen wissenschaftstheoretische Reflexion berücksichtigen. Die Studierenden sollen im Sinne dieses didaktischen Grundsatzes Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen. Dies schließt Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes ein.
  3. Ziffer 3
    Theorie-Praxis-Bezug:
    In der Studienplanung sowie in den einzelnen Studienveranstaltungen ist Vorsorge zu treffen, daß theoretische Reflexion und praktische Tätigkeit ineinandergreifen können.
  4. Ziffer 4
    Wissensintegration und Persönlichkeitsbildung unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes:
    Die Studienangebote der Pädagogischen Akademie sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen. Bei der Auswahl der Studieninhalte soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsbildung sollen die Studierenden befähigt werden, sich zunehmend als verantwortliche Entscheidungsträger für erziehliches und unterrichtliches Handeln zu begreifen.
  5. Ziffer 5
    Kooperation und Kommunikation der Lehrenden:
    Ganzheitliche Bildungsangebote sowie der Wechselbezug von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den an der Ausbildung Beteiligten kooperative Kontakte gepflegt werden.
  6. Ziffer 6
    Orientierung an einem demokratischen Verhaltensmodell:
    Die Studierenden sollen den Lehrerbildner in Theorie und Praxis als Modell für demokratisches Verhalten erfahren. Sie sollen auch nach Möglichkeit den Wert von gemeinsamer Arbeit durch eigene Beteiligung erleben, klären und festigen können.
  7. Ziffer 7
    Berücksichtigung verschiedener Studienweisen:
    Die Studierenden sollen als künftige Lehrer verschiedene Formen des Wissenserwerbs erfahren. Dabei sollen sie auch jene grundlegenden Denk- und Arbeitsmethoden erwerben, die für ihr späteres Berufsfeld und die ständige Fortbildung von Bedeutung sind. Systematisches Lernen ist angewiesen auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen. Geleitetes Studium bedarf der Ergänzung durch selbständig handelndes Lernen.

Arten und Gliederung der Studienveranstaltungen:

Die Studienveranstaltungen an den Pädagogischen Akademien gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Kurse und Exkursionen. Aus pädagogischen Erwägungen können Vorlesungen, Seminare und Übungen auch geblockt werden. Welche Studienveranstaltungen als „Pflichtgegenstände'' und welche als „Freigegenstände'' geführt werden können, wird durch die Stundentafeln festgelegt. Für bestimmte Teile des Lehrstoffes kann der Lehrende auch Studienaufträge (Literaturstudium, projektorientiertes Arbeiten, Beobachtungen, Erhebungen ua.) erteilen.

Studienplan:

Der Studienplan enthält die Aufteilung des Lehrstoffes der Studienveranstaltungen auf die einzelnen Semester sowie die Art der Studienveranstaltungen und deren stundenmäßige Verteilung auf die Semester. Die Aufteilung des Lehrstoffes für die einzelnen Studienveranstaltungen hat in Zusammenarbeit zuständiger Lehrer zu erfolgen. Sie ist semesterbezogen schriftlich festzulegen und bedarf der Zustimmung des Direktors der Pädagogischen Akademie. Die Stundenzahl der Pflichtgegenstände darf in den Semestern eins bis drei 33 (beim Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen 35), in den Semestern vier bis sechs 27 (beim Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen 30) pro Woche nicht übersteigen. Art und Anzahl der Studienveranstaltungen sind für die Studierenden jedes Studienganges jeweils am Beginn des ersten Semesters durch Anschlag („Studienführer'') kundzumachen und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102319

Alte Dokumentnummer

N6198616697S