Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1986Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 und des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Während der Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben der Leiter der Abteilung II.7 und während der Dauer des Treffens selbst der Leiter der österreichischen Delegation die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung des Büros der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens haben die Verwendungsbezeichnung “ao. und bev. Botschafter” zu führen. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. römisch acht sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung römisch eins.2 und des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Während der Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben der Leiter der Abteilung römisch zwei.7 und während der Dauer des Treffens selbst der Leiter der österreichischen Delegation die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung des Büros der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens haben die Verwendungsbezeichnung “ao. und bev. Botschafter” zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102422
Alte Dokumentnummer
N61986184620