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§ 2c VBG

Fassungen
01.08.1986 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 388/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 c

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 388/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987danach: BGBl. Nr. 289/1988

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2 c, (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

  1. Absatz 2,Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
    1. Ziffer eins
      für den Mittleren Dienst 4 750 S,
    2. Ziffer 2
      für den Gehobenen Dienst 5 750 S.
  2. Absatz 3,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  3. Absatz 4,Auf die Auszahlung
    1. Ziffer eins
      des Ausbildungsbeitrages ist Paragraph 18, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlung ist Paragraph 18, Absatz 2
    in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Einem Teilnehmer, der
    1. Ziffer eins
      nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,
    2. Ziffer 2
      vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder
    3. Ziffer 3
      der Eignungsausbildung fernbleibt,
    ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
  5. Absatz 6,Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Absatz 5, Ziffer 3, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
  6. Absatz 7,Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  8. Absatz 9,Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Schlagworte

Aliquotierung, Kürzung, Krankenstand, Fortzahlung, Abwesenheit vom Dienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12102468

alte Dokumentnummer

N61986186140