Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1986Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2cParagraph 2 c
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2c. (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.Paragraph 2 c, (1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.
(2)Absatz 2,Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung
für den Mittleren Dienst 4 750 S,
für den Gehobenen Dienst 5 750 S.
(3)Absatz 3,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(4)Absatz 4,Auf die Auszahlung
des Ausbildungsbeitrages ist § 18 Abs. 1,des Ausbildungsbeitrages ist Paragraph 18, Absatz eins,,
der Sonderzahlung ist § 18 Abs. 2der Sonderzahlung ist Paragraph 18, Absatz 2
in Verbindung mit § 18 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Einem Teilnehmer, der
nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,
vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder
der Eignungsausbildung fernbleibt,
ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
(6)Absatz 6,Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er abweichend vom Absatz 5, Ziffer 3, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.
(7)Absatz 7,Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Abs. 5 Z 3 nicht anzuwenden.Der Leiter der Dienststelle, in dem die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen. Auf diese Tage ist Absatz 5, Ziffer 3, nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, so hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(9)Absatz 9,Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, BGBl. Nr. 133.Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühen nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Schlagworte
Aliquotierung, Kürzung, Krankenstand, Fortzahlung, Abwesenheit
vom Dienst
Dokumentnummer
NOR12102468
alte Dokumentnummer
N61986186140