Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verfahren
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Bericht des Vorgesetzten
§ 84. (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wennParagraph 84, (1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn
er der Meinung ist, daß die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oderer der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder
die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.die Voraussetzung des Paragraph 82, Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2,Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.Ein Bericht nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.
(3)Absatz 3,Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungzeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
Schlagworte
Fachvorgesetzter
Dokumentnummer
NOR12102480
alte Dokumentnummer
N61986186280