Rechtstracker.at

§ 87 BDG 1979

Fassungen
01.01.1987 bis 21.07.1989 — BGBl. Nr. 389/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 8701.01.199531.12.2013 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 8711.07.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 362/1991
§ 8701.07.199010.07.1991 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 8722.07.198930.06.1990 § → § BGBl. Nr. 346/1989
§ 8701.01.198721.07.1989 § → § BGBl. Nr. 389/1986
§ 8701.06.198231.12.1986 BGBl. Nr. 387/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 389/1986

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989danach: BGBl. Nr. 346/1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Befassung der Dienstbehörde und der

Leistungsfeststellungskommission

Paragraph 87, (1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.

  1. Absatz 2,Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn
      1. Litera a
        der Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. Litera b
        weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  2. Absatz 3,Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  3. Absatz 4,Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. Absatz 5,Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde.
  5. Absatz 6,Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12102482

alte Dokumentnummer

N61986186300