Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 1. (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 2 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.Paragraph eins, (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern Paragraph 2, nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der
Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,
Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
(3)Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
(4)Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes einzuschließen.
(5)Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Die Untersuchung des Kindes ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(8)Absatz 8,Eine Überschreitung der in den Abs. 2 bis 7 angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.Eine Überschreitung der in den Absatz 2 bis 7 angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12102634
Alte Dokumentnummer
N6198619302J