Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1987 bis 19.11.1992 — BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120.11.199231.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997
§ 101.01.198719.11.1992 BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Paß-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 663/1986

Außerkrafttretensdatum

19.11.1992

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph eins, (1) Die zur Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern Paragraph 2, nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und einer ärztlichen Untersuchung des Kindes zu bestehen.

  1. Absatz 2,Die erste Untersuchung der Schwangeren ist bis Ende der
    1. Ziffer 16
      Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. Ziffer eins
        auf Vorliegen einer Luesinfektion mittels des VDRL-Tests,
      2. Ziffer 2
        Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. Ziffer 3
        Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. Ziffer 4
        Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. Ziffer 5
        Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
  2. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  3. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes einzuschließen.
  4. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  5. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 7,Die Untersuchung des Kindes ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  7. Absatz 8,Eine Überschreitung der in den Absatz 2 bis 7 angeführten Untersuchungstermine hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren bzw. von der Mutter nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche, die Untersuchung des Kindes spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10008600

Dokumentnummer

NOR12102634

Alte Dokumentnummer

N6198619302J