Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1987Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Angelobung
§ 6.Paragraph 6,
Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102695
Alte Dokumentnummer
N6198710086Y