Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1987Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gebührenfreiheit
§ 13.Paragraph 13,
Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102702
Alte Dokumentnummer
N6198710093Y