Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Senate
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.
(3)Absatz 3,In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen.
(4)Absatz 4,Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.
(5)Absatz 5,Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl sind, kein Stimmrecht.
(6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; er darf sich der Stimme nicht enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102707
alte Dokumentnummer
N6198710112Y