Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Register
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
(2)Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I (Anm.: Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) und über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster IV (Anm.: Muster nicht darstellbar) zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar), über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) und über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen ein Register nach Muster römisch vier Anmerkung, Muster nicht darstellbar) zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3)Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
NOR12102712
alte Dokumentnummer
N6198710117Y