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§ 18 BEA-Geo.

Fassungen
29.08.1987 bis 26.04.2012 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute27.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 1829.08.198726.04.2012 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

26.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 6

Einigungsverhandlungen bei Kollektivvertragsstreitigkeiten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Stellt bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt einen Antrag auf Vermittlung, so hat der Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung einzuberufen. Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteiligten Parteien zu laden.
  2. Absatz 2,In der Einigungsverhandlung ist zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag zurückgezogen wird;
    2. Ziffer 2
      einer der Streitteile trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen ist;
    3. Ziffer 3
      eine Vereinbarung der Streitteile über die Beilegung des Streites nicht zustande kommt und keine Erklärung im Sinne des Absatz 4, abgegeben worden ist.
  4. Absatz 4,Liegt von allen am Streit beteiligten Parteien eine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen, so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarung über die Beilegung des Streites zustande kommt, durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Sowohl eine Vereinbarung nach Absatz 2, als auch ein Schiedsspruch nach Absatz 4, bedürfen der Schriftform.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102723

Alte Dokumentnummer

N6198710128Y