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Art. 5

Fassungen
01.11.1987 bis 31.10.1991 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 501.11.199130.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 501.11.198731.10.1991 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

31.10.1991

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für
    1. Litera a
      die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder
    2. Litera b
      andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,
    die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf
    1. Litera a
      die Ausgleichszulage;
    2. Litera b
      jenen Teil der österreichischen Pension, der beruht
    3. Litera i
      auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder
      1. Sub-Litera, i, i
        auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102850

Alte Dokumentnummer

N6198718497J