Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder
andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf
jenen Teil der österreichischen Pension, der beruht
auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder
auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12102850
Alte Dokumentnummer
N6198718497J