Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12102851
Alte Dokumentnummer
N6198718498J