Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
Hinsichtlich der Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan gilt folgendes:
Für die Anwendung des Artikels 11 gilt ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Versicherungsjahr nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Hat eine Person allein auf Grund der nach dem Kanadischen Pensionsplan anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, Kindergeld für einen erwerbsunfähigen Beitragszahler, Hinterbliebenenpension, Waisenpension oder Sterbegeld, aber Anspruch auf eine solche Leistung bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11, so hat der zuständige kanadische Träger den Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteiles nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes ausschließlich auf Grund des nach diesen Rechtsvorschriften pensionsfähigen Einkommens zu berechnen.
In diesem Fall ist der Betrag des nach diesem Abkommen zu gewährenden festen Leistungsteiles festzustellen durch Vervielfachung
des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit
dem Verhältnis, in dem die Beitragszeiten im Kanadischen Pensionsplan zu der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit stehen.
In keinem Fall beträgt das im Buchstaben b/ii erwähnte Verhältnis jedoch mehr als eins.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12102862
Alte Dokumentnummer
N6198718509J