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Art. 17

Fassungen
01.11.1987 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1701.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 1701.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Hinsichtlich der Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Anwendung des Artikels 11 gilt ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Versicherungsjahr nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Hat eine Person allein auf Grund der nach dem Kanadischen Pensionsplan anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, Kindergeld für einen erwerbsunfähigen Beitragszahler, Hinterbliebenenpension, Waisenpension oder Sterbegeld, aber Anspruch auf eine solche Leistung bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11, so hat der zuständige kanadische Träger den Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteiles nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes ausschließlich auf Grund des nach diesen Rechtsvorschriften pensionsfähigen Einkommens zu berechnen.
    2. Litera b
      In diesem Fall ist der Betrag des nach diesem Abkommen zu gewährenden festen Leistungsteiles festzustellen durch Vervielfachung
    3. Litera i
      des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit
      1. Sub-Litera, i, i
        dem Verhältnis, in dem die Beitragszeiten im Kanadischen Pensionsplan zu der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit stehen.
    4. Litera c
      In keinem Fall beträgt das im Buchstaben b/ii erwähnte Verhältnis jedoch mehr als eins.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102862

Alte Dokumentnummer

N6198718509J