Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 43. (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 156 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 43, (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 156 S. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß Paragraph 42, Absatz 6, für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Absatz eins, erforderliche Dauer erreicht.
Anmerkung
Art.VI Abs.4 der 34.GG-Novelle, BGBl. Nr.136/1979;
Dokumentnummer
NOR12102974
Alte Dokumentnummer
N61987191420