Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete
Bedienstete
§ 37. (1) Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Paragraph 37, (1) Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (Paragraph 20, Absatz 7,) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
Dokumentnummer
NOR12103058
alte Dokumentnummer
N61987193520