Rechtstracker.at

§ 22 PVWO

Fassungen
26.09.1987 bis 12.08.2004 — BGBl. Nr. 463/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2019
§ 2213.08.200431.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 323/2004
§ 2226.09.198712.08.2004 § → § BGBl. Nr. 463/1987
§ 2217.10.197525.09.1987 BGBl. Nr. 525/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 463/1987

Außerkrafttretensdatum

12.08.2004danach: BGBl. II Nr. 323/2004

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Briefwahl

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (Paragraph 11,), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme auch unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
  2. Absatz 2,Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Absatz 4, aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung der Stimmabgabe (Paragraph 23, Absatz eins,) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 21, Absatz 3,) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (Paragraph 21, Absatz 4,) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind uneröffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (Paragraph 19, Absatz eins,) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12103081

alte Dokumentnummer

N61987194930