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Art. 1 § 19 KJBG

Fassungen
01.05.1992 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 175/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1901.10.199730.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 126/1997 · aufgehoben
Art. 1 § 1901.07.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 79/1997
Art. 1 § 1901.05.199230.06.1997 BGBl. Nr. 175/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 175/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 175/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wochenfreizeit

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14 Uhr am Samstag beginnen.
  2. Absatz 2,Jugendliche, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche.
  3. Absatz 3,Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Absatz eins, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103109

Alte Dokumentnummer

N6198720058J