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Art. 1 § 23 KJBG

Fassungen
19.12.1987 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2301.07.199730.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1997 · aufgehoben
Art. 1 § 2319.12.198730.06.1997 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599/1987

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 599/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu nehmen; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  3. Absatz 3,Unabhängig von Absatz 2, kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  4. Absatz 4,Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (Artikel römisch sechs, Absatz 8, der Kundmachung)

Schlagworte

Gesundheitsschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103114

Alte Dokumentnummer

N6198720063J