Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren und sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG rechtzeitig zu informieren und sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
(2)Absatz 2,Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des § 132a Abs. 6 ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen. Wenn dies der Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dient, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß die Ergebnisse dieser erstmaligen Jugendlichenuntersuchungen noch vor ihrer Auswertung im Sinne des Paragraph 132 a, Absatz 6, ASVG der für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes jeweils zuständigen Behörde zuzuleiten sind.
(Art. VI Abs. 9 der Kundmachung)(Artikel römisch sechs, Absatz 9, der Kundmachung)
(3)Absatz 3,Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.Durch Verordnung können für Jugendliche, die in Betrieben beschäftigt sind, für die das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, nicht gilt, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes Vorschriften über gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Eignungsuntersuchungen und die Überwachung des Gesundheitszustandes erlassen werden.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12103116
Alte Dokumentnummer
N6198720065J