Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt sechs Monate. Wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt sechs Monate.
(BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 12 und Art. VI Abs. 12 der Kundmachung)Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 12 und Artikel römisch sechs, Absatz 12, der Kundmachung)
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12103123
Alte Dokumentnummer
N6198720072J