Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßtParagraph 5, (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt
die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
(2)Absatz 2,Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Dokumentnummer
NOR12103138
Alte Dokumentnummer
N6198810082E