Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
Text
Sonstige Pflichten
§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 170 und 172 bis 174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtspraktikum tritt. Paragraph 12, Soweit die Paragraphen 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den Paragraphen 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 170 und 172 bis 174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtspraktikum tritt.