Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in Kraft.Paragraph 30, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens mit 1. August 1988 in Kraft gesetzt werden. Ferner dürfen Bestellungen zu Betreuungslehrern und Zulassungen zum Unterrichtspraktikum für das Schuljahr 1988/89 bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(3)Absatz 3,Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer gemäß § 28 Abs. 2 ist es jedoch weiter anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1973,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ist es jedoch weiter anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12103176
Alte Dokumentnummer
N6198810107E