Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 230/1988BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 230/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 46.Paragraph 46,
Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. d RDG) ernannt wurde. Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß) entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, RDG) ernannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103191
alte Dokumentnummer
N6198810125A