Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/07 Personalvertretung
Beachte
Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf derTritt gemäß Artikel römisch dreizehn,, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, mit Ablauf der
Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der
Personalvertretung in Kraft (Personalvertretungswahlen:
26./27. 11. 1991).
Text
§ 27. (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.Paragraph 27, (1) Ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.Ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder zeitverpflichteter Soldat ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera i, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sindDie Absatz eins und 2 sind
für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4)Absatz 4,Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.Spricht sich der Ausschuß gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Absatz 2,), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf den Leiter der Zentralstelle über. Dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuß (Zentralwahlausschuß) zu beraten.
(5)Absatz 5,Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 4 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Personalvertreter gewählt und würde seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im Paragraph 175, Absatz 4, BDG 1979 oder im Paragraph 189, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6)Absatz 6,Abs. 5 gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.Absatz 5, gilt für die Vertragsassistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im Paragraph 52, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent
Dokumentnummer
NOR12103220
alte Dokumentnummer
N61988102133