Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 158. (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 56 Abs. 2), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 158, (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2,), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität (Hochschule) eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Hörer und Gasthörer sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12103237
alte Dokumentnummer
N61988102343