Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der Organisations- und StudienvorschriftenParagraph 165, (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
Prüfungen durchzuführen und
in der Verwaltung mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.Er hat seine dienstlichen Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste), der Lehre, der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit, der Betreuung der Studierenden und der Verwaltung sowie allfällige Pflichten nach Paragraph 155, Absatz 6, oder 7 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(3)Absatz 3,Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor, Universitätsprofessor,
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12103249
alte Dokumentnummer
N61988102413