Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Urlaub
§ 167. (1) Die §§ 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:Paragraph 167, (1) Die Paragraphen 64 und 65 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht mit dem Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor,
das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaß.das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr das im Paragraph 65, festgesetzte Höchstausmaß.
(2)Absatz 2,Für den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor besteht eine Verpflichtung zur Anwesenheit an der Universität (Hochschule) in der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten erforderlich ist. Er hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß er von einer solchen dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
Schlagworte
Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Dokumentnummer
NOR12103253
alte Dokumentnummer
N61988102433