Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Pflichten
Besondere Aufgaben
§ 171. (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (§ 31 Abs. 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden sowie allfällige Pflichten nach § 155 Abs. 6 oder 7 an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.Paragraph 171, (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden sowie allfällige Pflichten nach Paragraph 155, Absatz 6, oder 7 an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.
Schlagworte
Organisationsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12103261
alte Dokumentnummer
N61988102473