Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Festlegung der Unterrichtstätigkeit
§ 193. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.Paragraph 193, (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich - unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers - Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Absatz eins und 2 sind anzuwenden.
Anmerkung
Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12103300
alte Dokumentnummer
N61988102693