Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Versetzung in den Ruhestand
§ 207. § 14 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung in den Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre gewährt wurde. Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht. Paragraph 207, Paragraph 14, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung in den Ruhestand auch zu erfolgen hat, wenn dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre gewährt wurde. Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
Schlagworte
Lehrpflichtermäßigung
Dokumentnummer
NOR12103314
alte Dokumentnummer
N61988102833