Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 7 ergeben.Paragraph 213, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.
(2)Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50e mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder § 50b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
(3)Absatz 3,Zeiträume nach § 50a Abs. 1 zweiter Satz bzw. § 50b Abs. 2, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 1 dritter Satz bzw. den im § 50b Abs. 4 erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c und durch § 50d Abs. 1 nicht berührt.Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
(5)Absatz 5,Ein Freizeitausgleich nach § 50d Abs. 2 kommt für Lehrer nicht in Betracht.Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(6)Absatz 6,Eine Anwendung des § 50e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(7)Absatz 7,Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die §§ 50a bis 50e nicht anzuwenden.Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12103320
alte Dokumentnummer
N61988102893