Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überleitung von Universitätspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Inkrafttreten und Vollziehung
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Artikel römisch vier, mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Dokumentnummer
NOR12103378
Alte Dokumentnummer
N6198810317E