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§ 5 GehG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 737/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute18.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 501.08.201317.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 501.01.201031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 501.05.199531.08.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 375/1996
§ 501.09.199230.04.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1992
§ 501.01.198931.08.1992 § → § BGBl. Nr. 737/1988
§ 501.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 520.06.198730.06.1988 § → § BGBl. Nr. 237/1987
§ 501.01.198519.06.1987 § → § BGBl. Nr. 548/1984
§ 501.02.198331.12.1984 BGBl. Nr. 49/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 737/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992danach: BGBl. Nr. 314/1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 5, (1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

  1. Absatz 2,Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
    1. Ziffer eins
      wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
    3. Ziffer 3
      die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    4. Ziffer 4
      die Geldleistungen nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    5. Ziffer 5
      die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
    6. Ziffer 6
      die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
  3. Absatz 4,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
  4. Absatz 5,Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 vH und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 vH der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu veranschlagen.
  5. Absatz 6,Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

Schlagworte

Haushaltsangehörigkeit, Mutterschaftskarenzurlaub, Ferialtätigkeit, Meldepflicht

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103436

Alte Dokumentnummer

N6198810801A