Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 288/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
(3)Absatz 3,Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die Paragraphen 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12103448
alte Dokumentnummer
N6198810815E