Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1988Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I LEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.Paragraph 40, (1) Das Entlohnungsschema römisch eins L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2)Absatz 2,Die im § 161 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechenDie im Paragraph 161, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen und in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3)Absatz 3,Neben den durch Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen I L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.Neben den durch Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen römisch eins L gelten weiters die in der Anlage zu diesem Absatz angeführten Voraussetzungen.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.
Anmerkung
Anlage zu § 40 Abs. 3;
ÜR: Art. III Abs. 2 der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977;
Art. VI der 30. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 307/1981;
Art. VI Abs. 1, Art. VII und Art. X Abs. 1 und 2
der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;
Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 der 34. VBG-Novelle,
BGBl. Nr. 657/1983;
Art. XI, BGBl. Nr. 372/1989.
Schlagworte
Anstellungserfordernisse, Nachsicht