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§ 27 GehG

Fassungen
01.06.1988 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 288/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2712.02.201509.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 2729.12.201111.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 2701.01.200728.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2701.01.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 2731.12.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 2701.06.198830.12.2004 § → § BGBl. Nr. 288/1988
§ 2701.01.198431.05.1988 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 288/1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 27, (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,

  1. Ziffer eins
    im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
    1. Litera a
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
    2. Litera b
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
  2. Ziffer 2
    im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
    1. Litera a
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
    2. Litera b
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  1. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

  1. Absatz 3,Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  2. Absatz 4,Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13 b Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art.XII der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970 (tritt mit Ablauf des
31. August 2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr.
119/2002);
ÜR zu Abs. 4: BGBl. Nr. 288/1988, Art. IX.

Schlagworte

Reaktivierung, Austritt, Kündigung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103479

Alte Dokumentnummer

N6198810853E