Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1988Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. III.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch drei.
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: Paragraph eins, Für die Handelsakademien und Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie - Anlage A/1
Handelsakademie für Berufstätige - Anlage A/2
Handelsakademie für Körperbehinderte - Anlage A/3
Handelsschule - Anlage B/1
Handelsschule für Berufstätige - Anlage B/2
Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage B/3
Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage C 8. Vorbereitungslehrgang für den einsemestrigen
Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/1
Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/2
Dokumentnummer
NOR12103536
Alte Dokumentnummer
N6198811071E