Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1988Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.Paragraph 67, (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 6, Absatz 4,) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 oder nach Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (Paragraph 66, Absatz 2,);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;wenn das Dienstverhältnis aus einem im Paragraph 66, Absatz 4, angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 66, Absatz 5,);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.wenn innerhalb der im Paragraph 83, Absatz 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt römisch sieben geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3,Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 3, gebührt eine Abfertigung auch dann,
wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
das Dienstverhältnis kündigt,
wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4)Absatz 4,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5)Absatz 5,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6)Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7)Absatz 7,Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Schlagworte
Austritt, Adoption, Pflegekindschaft, Anrechnung, Dienstwechsel,
Verwandtschaft
Dokumentnummer
NOR12103560
alte Dokumentnummer
N6198811333H