Rechtstracker.at

§ 67

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 289/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 6701.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 6701.07.199130.06.1993 § → § BGBl. Nr. 364/1991
§ 6701.01.199130.06.1991 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 6701.07.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 6701.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 6701.07.198831.12.1989 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 6712.06.198630.06.1988 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 289/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abfertigung

Paragraph 67, (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 6, Absatz 4,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 6 oder nach Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer 3, gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (Paragraph 66, Absatz 2,);
    5. Ziffer 5
      wenn das Dienstverhältnis aus einem im Paragraph 66, Absatz 4, angeführten Grund endet;
    6. Ziffer 6
      wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 66, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 endet;
    9. Ziffer 9
      wenn innerhalb der im Paragraph 83, Absatz 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt römisch sieben geltend gemacht wird.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 3, gebührt eine Abfertigung auch dann,
    1. Ziffer eins
      wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
      1. Litera a
        nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
      2. Litera b
        nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
        das Dienstverhältnis kündigt,
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
        durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
  3. Absatz 4,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsbezuges.

  1. Absatz 5,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  2. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  3. Absatz 7,Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Schlagworte

Austritt, Adoption, Pflegekindschaft, Anrechnung, Dienstwechsel, Verwandtschaft

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12103560

alte Dokumentnummer

N6198811333H