Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
1. TEIL.
Dienstrecht.
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
§ 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2)Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
Dokumentnummer
NOR12103627
alte Dokumentnummer
N6198811493H