Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung.
§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig. Paragraph 24, Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.
Dokumentnummer
NOR12103651
alte Dokumentnummer
N6198811513H