Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.
§ 52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:Paragraph 52, (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:
der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
(2)Absatz 2,Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Absatz eins, Ziffer eins, der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
(3)Absatz 3,Für die Dienstbeschreibung der Richteramtsanwärter ist der Personalsenat desjenigen Gerichtshofes erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Richteramtsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr am längsten verwendet worden ist.
Dokumentnummer
NOR12103654
alte Dokumentnummer
N6198811516H