Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1988Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen. Für die nach Paragraph 40 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Dokumentnummer
NOR12103673
alte Dokumentnummer
N6198811610L