Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1989Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
den Betriebsprüfern – Zoll und
den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (Paragraph 49, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12103927
Alte Dokumentnummer
N6198910069H