Rechtstracker.at

§ 6 RGV

Fassungen
01.05.1989 bis 31.12.2022 — BGBl. Nr. 244/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 601.05.198931.12.2022 § → § BGBl. Nr. 244/1989
§ 601.02.195630.04.1989 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 244/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.
  2. Absatz 2,Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
  3. Absatz 3,Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
  4. Absatz 4,Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

Schlagworte

Wacheorgane, Aufsichtsorgane, Schutzorgane, Patrouillengänge,
Dienstgänge

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12103937

alte Dokumentnummer

N6198910176A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P6/NOR12103937